Sie haben den Unterhalt korrekt berechnen lassen und einen Titel erwirkt. Trotzdem bezahlt der zum Unterhat verpflichtete Elternteil nichts oder weniger als festgelegt. Kurz, er kommt seiner Verpflichtung dem Kind einen angemessenen Unterhalt zu zahlen nicht nach. Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn die Zahlungen unregelmäßig erfolgen. Das brauchen Sie, als Vertreter des Kindes sich nicht gefallen zu lassen. Wenden Sie sich an mich, damit ich Ihnen helfen kann.
Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg
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Ich gehe gegen Verstöße der Unterhaltspflicht vor
Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich, wenn der vereinbarte Unterhalt ausbleibt.
Worauf Sie achten müssen
Im Jahr 2024 gelten folgendes Sätze:
- Kinder bis einschließlich dem 5. Lebensjahr erhalten maximal 230 Euro monatlich,
- Kinder bis einschließlich dem 11. Lebensjahr erhalten maximal 301 Euro monatlich,
- Kinder bis einschließlich 17. Lebensjahr erhalten maximal 395 Euro monatlich.
§ 170 (StGB) definiert die Verletzung der Unterhaltspflicht genau:
Als erfahrener Anwalt für Familienrecht, rate ich aber davon ab, Maßnahmen wie eine Lohnpfändung oder eine Strafanzeige als zu ergreifen, bevor nicht alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sobald Sie den Titel haben, bieten sich Vollstreckungsmaßnahmen wie das Pfänden von Wertgegenständen oder eine Taschenpfändung an. Auch eine Kontopfändung ist in der Regel sinnvoller als eine Lohnpfändung. Meistens reicht es, wenn der zum Unterhalt verpflichtete weiß, dass es den Titel gibt und eine Lohn- oder Gehaltspfändung jederzeit möglich ist.
Eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ist das letze Mittel, denn es drohen Geldstrafe oder Haft. Beides bewirkt, dass sich die finanzielle Situation des Betreffenden verschlechtert. Was sogar eine Pfändung erschweren kann.
Egal was passiert, der Unterhaltsanspruch bleibt solange bestehen, bis das Familiengericht den Unterhaltsanspruch neu berechnet. Wer zum Unterhalt verpflichtet ist, kann eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches beantragen. Er darf den Unterhalt aber nicht eigenmächtig kürzen.