Viele Ehepaare fragen sich, ob die Partner für die Schulden des jeweils anderen einstehen müssen. In der Regel ist jeder ausschließlich für Verträge verantwortlich, die er selbst abgeschlossen hat. Aber manchmal müssen Sie die Schulden Ihres Partners bezahlen, obwohl Sie nicht dafür gebürgt haben. Wenn ein Kreditinstitut oder ein Inkassounternehmen mit entsprechenden Forderungen an Sie herantritt, sprechen Sie mit mir, statt sofort zu bezahlen.
Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mich bequem über das Kontaktformular erreichen und um mir mit wenigen Klicks Ihr Anliegen teilen.
Fachkundige Beratung zu Schulden des Partners
Als erfahrener Rechtsanwalt prüfe ich die Forderungen und kläre Sie darüber auf, ob Sie die Schulden Ihres Ehepartners ausgleichen müssen. Sprechen Sie mich einfach an.
Wer die Forderungen ausgleichen muss
Grundsätzlich haftet jeder Ehegatte für seine eigenen Geschäfte, egal ob es um einen Kreditvertrag oder den Kauf von Autos geht. Wenn der Ehemann beispielsweise einen Kredit aufnimmt, um sich eine Jacht zu kaufen, ist er alleine für die Tilgung verantwortlich. Sollte die Ehefrau den Kreditvertrag mit unterzeichnen oder als Bürge auftreten, haftet sie durch ihre Unterschrift für den Kredit, ohne ein Recht an der Anschaffung zu erhalten.
Bei Geschäften des Alltags sieht es aber anders aus. Sofern die Anschaffung dem ehelichen Zusammenleben dient, ist auch der Ehegatte mitverpflichtet, der weder von dem Vertrag weiß noch diesem zugestimmt hat. Er haftet etwa für Telefon- oder Internetverträge. Es besteht aber die Option eine Mitverpflichtung durch Anzeigen gegenüber dem Vertragspartner durch eindeutige Erklärung ausschließen. Dies hat aber meist nur für die Zukunft eine Wirkung.
§ 1357 Abs. 3 BGB erwähnt ausdrücklich, das es sich um Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handeln muss. Wenn der Ehemann beispielsweise ein teures Auto anschafft, da dies die Größe der Familie erforderlich macht, ist dies anders zu werten als der Kauf eines Luxus-Sportwagens.
Letzterer wird zum Vergnügen des Ehemannes erworben, das Familienauto nützt der gesamten Familie. Allerdings wäre noch zu klären, ob die Anschaffung angemessen ist. Statt eines teuren Neuwagens hätte vielleicht ein deutlich günstigerer Gebrauchtwagen gereicht. Die Verpflichtung gilt auch weiter, wenn sich die Eheleute trennen. Aber neue gemeinsame Verpflichtungen entstehen nach der Trennung nicht mehr.