Viele Eheleute haben eine völlig falsche Vorstellung, was mit den Vermögenswerten bei einer Scheidung passiert. Sie denken, der vorhandene Besitz wird einfach aufgeteilt. Aber so sieht es das Gesetz beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht vor. Dieser Güterstand ist weit verbreitet, weil Eheleute, die nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart habe in diesem leben. Er wird daher auch als der gesetzliche Güterstand bezeichnet.
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Ich helfe bei der Aufteilung des Zugewinns
Als erfahrener Anwalt unterstütze ich Sie bei der Ermittlung des Zugewinns und dem Berechnen die Ausgleichsbeträge.
Überblick über den Zugewinnausgleich
Im Laufe einer Ehe ändern sich die Vermögensverhältnisse der Eheleute in der Regel sehr stark. Wer welche Werte erwirtschaftet, ist während der Ehe unerheblich, denn die Eheleute leben in Gütertrennung. Jedem steht sein Einkommen zu Verfügung und die Vermögenswerte gehören dem Partner, der sie geschaffen hat. Gemeinsames Vermögen entstehen ausschließlich, wenn die Eheleute das vereinbaren, etwa beim Kauf eines Hauses, das als gemeinsamer Besitz ins Grundbuch eingetragen wird.
Im Falle der Scheidung ändern sich die Verhältnisse, denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch der Partner, der keinen materiellen Beitrag leisten konnte, an der Schaffung der Werte beteiligt ist. Daher erfolgt der Ausgleich des Zugewinns.
Vereinfacht ausgedrückt wird bei jedem Partner das Anfangsvermögen, das er in die Ehe brachte, von seinem Endvermögen abgezogen, um den jeweiligen Zugewinn zu berechnen. Der Partner, der einen höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz der beiden Gewinne an den anderen zahlen. Somit haben beide nun den gleichen Zugewinn.
Problematisch gestaltet sich dabei in der Regel die Feststellung des Anfangsvermögens, denn bei der Eheschließung machen nur wenige Paare eine Vermögensaufstellung. Wenn es sich nicht feststellen lässt, wird angenommen, dass der betreffende Partner kein Vermögen hatte.
Viele Eheleute empfinden es als ungerecht, dass Schulden ebenfalls Vermögen sind. Sie werden als negatives Vermögen betrachtet. Angenommen, bei der Eheschließung hat der Bräutigam 50.000 Euro Schulden, weil er ein Geschäft eröffnet hat. Die Braut brachte 100.000 Euro Barvermögen in die Ehe. Die Ehe scheitert nach 10 Jahren. Der Ehemann hat noch 20.000 Euro Schulden, die Ehefrau besitzt nun 90.000 Euro. Sein Zugewinn beträgt 30.000 Euro, denn seine Schulden haben sich verringert. Ihr Zugewinn ist negativ, denn Sie hat nun 10.000 Euro weniger als zu Beginn der Ehe.
Sein Zugewinn ist um 40.000 Euro größer als ihrer. Daher muss er im Rahmen des Ausgleichs an seine Ehefrau 20.000 Euro zahlen. Beide haben damit während der Ehe einen Gewinn von 10.000 Euro erwirtschaftet.
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