Sie können jeden Rechtsanwalt beauftragen Ihre Scheidungsantrag einzureichen. Aber die meisten Anwälte haben sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert. Ich befasse mich beispielsweise überwiegend mit Familien und Erbrecht, daher kann ich Ihre Interessen bei einer Scheidung ausgezeichnet waren.
Der Begriff “gemeinsamer Anwalt” ist nicht zutreffen, denn ein Anwalt kann immer nur eine Partei beraten und vertreten. Aus Kostengründen einigen sich manche Ehepaare über die Folgen der Scheidung und schließen eine Scheidungsfolgenvereinbarung ab. Bei der Ausarbeitung solcher Vereinbarungen berät der Anwalt aber nur eine Partei, er darf aber auf die möglichen Folgen einer Vereinbarung hinweisen. Die Partei, die den Scheidungsanwalt beauftragt übernimmt des Honorar und kann den Scheidungsantrag stellen oder zurückziehen. Der andere Partner kann keine Anträge stellen und das Zurückziehen eines Scheidungsantrags nicht verhindern.
Während der Eheleben die Partner in Gütertrennung, das heißt jeder verwaltet sein eigenes Vermögen. Erst im Fall der Trennung wird, der gemeinsam in der Ehe erwirtschaftetet Gewinn (der Zugewinn) ermittelt und aufgeteilt.
Neben dem Vermögen, das ein Ehepartner nachweislich in die Ehe brachte, wird auch manches Vermögen, das er während der Ehe erhielt dazu gezählt.
Erbschaften und Schenkungen gehören immer zum Anfangsvermögen des Begünstigten. Wertsteigerungen dieses Vermögens zählen aber zum Zugewinn. Ein geerbtes Haus im Wert von 100.000 Euro erhöht also den Zugewinn nicht. Wenn der Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf 120.000 Euro gestiegen ist, gehört die Wertsteigerung von 20.000 Euro dazu.
Bei der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. Der Versorgungsausgeleich teilt die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit gerecht auf die Eheleute auf. Der Partner der während der Ehe mehr verdient hat, muss in der Regel Ansprüche anderen angeben. Ziel ist es, dass die Eheleute nach einer Scheidung etwa gleich hohe Rentenanwartschaften haben. Damit soll ein Nachteil ausgeglichen werden, den z.B. ein Ehepartner während der Ehe erlitten hat, weil er nicht arbeiten konnte.
Nicht jedes Einkommen des Kindes darf angerechnet werden. Einnahmen aus freiwilliger Arbeit neben dem Studium darf das Kind behalten, eine Ausbildungsvergütung ist dagegen zum Teil anrechenbar. Vermögen müssen lediglich volljährige Kinder bis auf einen Notgroschen für die Lebenshaltung aufbrauchen. Zinsen oder Mieteinnahmen sind immer anzurechnen.
Nein, denn dem zum Unterhalt verpflichtetem Partner steht ein Mindestbetrag von etwa 1.200 Euro monatlich zu, den er unabhängig von den Ansprüchen für sich von seinem Einkommen zurückbehalten darf.
Bei einem niedrigen Einkommen ist es daher oft der Fall, das kein nennenswerter Trennungsunterhalt zu zahlen ist. Außerdem sind Unterhaltsansprüche von leiblichen Kindern vorrangig. Daher kommt es in der Praxis oft vor, dass nicht genug Geld da ist, um den Trennungsunterhalt zu zahlen.
§ 1579 BGB nennt 7 konkrete Gründe, die zumindest eine Herabsetzung des Unterhalts rechtfertigen.
Des Weiteren können ähnlich schwerwiegende Vorkommnisse einen Unterhaltsanspruch verwirken.
Üblicherweise zieht bei der Trennung eine der Bezugspersonen oft zusammen mit den leiblichen Kindern aus. Damit wird auch der Kontakt zu Stiefgeschwistern gestört. Die gemeinsamen Kinder bleiben bei einem Elternteil, in der Regel trennen sich lediglich die leiblichen Geschwister nicht. Es gibt ein Besuchsrecht zum anderen Elternteil und damit auch zu den dort lebenden Stiefgeschwistern.
Es fehlt an Regelungen ab konkreten Regelungen. So kann es vorkommen, dass leibliche Kinder eines Vaters, der nicht mit der Mutter verheiratet war, nahezu keinen Kontakt mehr zu diesem haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Mann mit der Mutter und dem Kind zusammenlebte. Allerdings ist hier in der Regel ein Umgangsrecht einklagbar.
Dieses besteht bei Kindern, die ein Partner mit in der Ehe brachte, meist nicht. In der Praxis ließe es sich oft auch nicht gestalten, denn diese Kinder haben ein Umgangsrecht mit dem leiblichen Elternteil, bei dem sie nicht wohnen. Ein weiteres Besuchsrecht lässt sich zeitlich kaum organisieren. Allerdings kann es in Ausnahmefällen auch Besuchsrechte von Verwandten oder anderen Personen geben, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat.
Je älter das Kind ist umso mehr Gewicht hat seine Meinung. Ab seinem 14. Geburtstag muss jedes Kind bei Fragen zum Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht gehört werden. Das Gericht wird den Willen des Kindes berücksichtigen aber nicht zwingend danach handeln.
Der Gesetzgeber macht es sehr schwer, das Umgangsrecht auszuschließen. Selbst wenn eine Entführung oder Misshandlung droht, wird meist ein betreuter Umgang erlaubt. Das Kind trifft sich beispielsweise in den Räumen des Jugendamts mit dem betreffenden Elternteil.
Allerdings dürfen Gerichte das Umgangsrecht der Eltern für eine unbestimmte Zeit auch ausschließen, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn die psychische und / oder physische Gesundheit des Kindes durch einen Elternteil nachweislich beeinträchtigt wird. Eine Suchterkrankung alleine rechtfertigt dies nicht, es reicht meist, wenn der Umgang in einer geschützten Umgebung stattfindet.
Das modernere Trennungsmodell lässt die Kinder in der gewohnten Umgebung und die Elternteile ziehen jeweils in eine eigene Wohnung. Um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, leben Vater und Mutter abwechselnd mit den Kindern in der ursprünglich gemeinsamen Wohnung. In der Praxis scheitert das Modell meist, weil drei Wohnungen nicht finanzierbar sind und an der Frage, wo die Kinder aus früheren Beziehungen leben werden. Pendeln diese mit dem Elternteil oder bleiben Sie mit den Stiefgeschwistern in der Wohnung.
Vater, Mutter und auch das Kind können gerichtlich überprüfen lassen, ob der rechtliche Kindesvater auch der leibliche Vater ist. Die Vaterschaft wird also amtlich festgestellt.
Wenn ein Kind durch Samenspende eines fremden Mannes gezeugt wurde, kann die Vaterschaft des Ehemannes nicht angefochten werden. Kinder, die seit Juli 2018 so gezeugt wurden, haben den Anspruch durch das bundesweite Samenspender-Register zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist.
Er kann die Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB oder ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft §§ 1600 ff. BGB einleiten. Allerdings muss der Ehemann seine Zweifel an der Vaterschaft begründen können. Ein heimlich erstelltes Abstammungsgutachten reicht als Grund nicht aus.
Grundsätzlich hat jeder der beiden Ehegatten das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Es gibt nur ein Ausnahmefällen die Möglichkeit einen Partner zu zwingen die gemeinsameWohnung auf Dauer zu verlassen. Nach der Trennung hat derjenige Ehepartner ein vorrangiges Nutzungsrecht, der aufgrund seiner besonderen Lebensverhältnisse vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Meist spielt der Weg zu Arbeit oder die Betreuung von Kindern eine Rolle. Wenn die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der Eheleute oder im alleinigen Eigentum des anderen Partners steht, muss derjenige der die Wohnung nutzt diesem einen angemessenen Ausgleich zahlen.
Bei einer Mietwohnung sind meist beide gleichberechtigte Mieter. In dem Fall muss der Vermieter den Vertrag auf den Partner umschreiben, der in der Wohnung verbleibt (§ 1568a Abs. III BGB). Ein Anspruch den Mietvertrag zu übernehmen besteht auch, wenn der Partner, der die Wohnung verlässt der alleinige Mieter ist. Der Vermieter hat aber das Recht die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.
Alle Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, sind in der Regel gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Sofern diese sich über die Aufteilung nicht einigen können, spricht das Gericht demjenigen die Gegenstände zu für den die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten letztendlich wichtiger ist.
Sind nur die Ehepartner vorhanden, kann die Teilung der Haushaltsgegenstände, derart erfolgen, dass ein Partner die Gegenstände auf zwei Listen aufteilt und der andere Partner wählt dann für sich eine der Listen mit der einen Hälfte der Haushaltsgegenstände aus.
Das sogenannte Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB, das seit 1. Januar 2023 in Kraft ist, kann eine umfassende Vollmacht oder eine Patientenverfügung nicht ersetzen. Es gilt zwar sofort, wenn ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht regeln kann, gibt aber keine Befugnis für andere Lebensbereich. Hinzu kommt, dass es auf 6 Monat begrenzt ist. Den Beginn des Zeitraums legen die Ärztinnen und Ärzte fest. Nach Ablauf der Frist können Partner nicht mehr über die gesundheitlichen Belange des anderen entscheiden und es gilt auch wieder Sie Schweigepflicht. Sie erhalten also keine Auskünfte über den Gesundheitszustand des Angehörigen.
Geben Sie die Vollmacht und die Patientenverfügung der Person zur Aufbewahrung, die im Notfall über Sie entscheiden soll. Es ist sinnlos eine Vorsorgevollmacht im Bankschließfach oder Tresor zu verwahren, also an Orten, die für den Bevollmächtigten nicht erreichbar sind.