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Gemeinsame Verträge

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Merkmale von gemeinsamen Verträgen

Bei einem gemeinsamen Vertrag gibt es immer mindestens 3 Vertragspartner. Üblicherweise treten die Partner als eine Vertragspartner auf. Sie übernehmen gemeinsam alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Daher rate ich als erfahrener Rechtsanwalt, dass die Partner ihrerseits Verträge abschließen, wer beispielsweise im Fall der Trennung als alleiniger Vertragspartner in den gemeinsamen Vertrag eintritt.

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Ich berate Sie zu gemeinsamen Verträgen

Als erfahrener Rechtsanwalt kenne ich die Tücken von gemeinsamen Verträgen. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, damit ich Sie mit meiner gesamten Fachkompetenz beraten kann.

Vor- und Nachteile gemeinsamer Verträge

Wichtige Hinweise zur Vertragsgestaltung

Wohnungsmietverträge

Es gibt in der Regel 3 Möglichkeiten, wie das gemeinsame Wohnen einer Wohnung vertraglich gestaltet werden kann:

  • Ein Hauptmieter hat mehrere Untermieter: Der Hauptmieter haftet gegenüber dem Vermieter für die volle Miete und für Schäden an der Wohnung. Er kann den Untermietern jederzeit ohne Angabe von Gründen kurzfristig kündigen. Diese verlieren das Recht, in der Wohnung zu verbleiben, wenn der Hauptmieter seinen Mietvertrag mit dem Vermieter kündigt.
  • Alle Mieter sind Hauptmieter: Alle Mieter haften gemeinschaftlich gegenüber dem Vermieter für die Miete und Schäden an der Wohnung. Der Vermieter kann entscheiden, welchen Mieter er in die Verantwortung nimmt. Unter Umständen kann dieser Ansprüche gegen die Mitmieter durchsetzen. Alle Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Mieter und des Vermieters. Das erschwert beispielsweise den Auszug eines Mieters und den Einzug eines neuen.
  • Jeder Mieter schließt einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter ab: Jeder Mieter haftet gegen über dem Vermieter für die Miete (Anteil an der Gesamtmiete einer Wohnung) und für Schäden, die er an der von ihm gemieteten Sache anrichtet (in seinem Zimmer). Der Vermieter kann ohne Rücksprache mit den anderen Mietern einzelnen Mietern kündigen und einen neuen Mieter aufnehmen. Jeder Mieter hat das Recht, nach belieben zu kündigen und die WG zu verlassen.

Bei der zweiten Konstellation besteht meist der Verdacht, dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt.

Versicherungsverträge

Viele Gesellschaften bieten Wohngemeinschaften an, die private Haftung und den Hausrat in einem gemeinsamen Vertrag abzusichern. Dies spart natürlich Geld, kann aber auch ein großer Nachteil sein.

  • Wenn der Hauptmieter einer Wohngemeinschaft eine Hausratversicherung anschließt, muss diese nicht den Hausrat der Untermieter beinhalten. Der Vertrag lässt sich aber in der Regel entsprechen gestalten.
  • Eine genaue Vertragsgestaltung der Hausratversicherung ist nötig, wenn jeder Mieter einen gesonderten Mietvertrag abschließt.
  • Eine gemeinsame Haftpflichtversicherung übernimmt meist lediglich Schäden, die ein Bewohner einem Nachbarn, Besucher oder Fremden versehentlich zufügt.
  • Damit Schäden an der Mietsache abgesichert sind, muss eine entsprechende Klausel im Vertrag aufgenommen werden.
  • Eine gemeinsame Haftpflichtversicherung deckt niemals Schäden ab, die sich die Versicherungsnehmer untereinander zufügen.

Sie sparen viel Geld, wenn die Wohngemeinschaft eine gemeinsame Haftpflichtversicherung abschließt. Aber die bedeutet, dass die Versicherung nicht eintritt, wenn Sie einem Mitbewohner einen Schaden zufügen, ihn beispielsweise beim Kochen verletzen. Aus diesem Grund sind gemeinsame Haftpflichtversicherungen bedenklich.

Immobilienkaufvertrag

Viele Paare beschließen gemeinsam eine Wohnung oder ein Haus zu kaufen. Der gemeinsame Besitz bedeutet lediglich, dass beide Partner die Immobilie gemeinsam nutzen können. Ohne einen zusätzlichen Vertrag zwischen den Partnern bedeutet das:
  • Sie können ausschließlich gemeinsam entscheiden das Objekt selbst zu bewohnen oder zu vermieten. Wenn Sie sich mit dem Partner nicht mehr verstehen, haben Sie das Recht auszuziehen. Es gibt keine Möglichkeit den Partner zum Auszug zu zwingen.
  • Auch über eine Vermietung des Objekts können Sie ausschließlich gemeinsam entscheiden. Sie müssen sich mit dem Partner über die Einzelheiten des Mietvertrages einigen und über den beziehungsweise die Mieter. Mieterhöhungen oder Kündigungen des Mietvertrages müssen Sie gemeinsam aussprechen.
  • Des Weiteren haben Sie keine Möglichkeit den Partner zum Verkauf des Objektes zu zwingen. Selbst wenn Sie wirtschaftliche Not geraten, kann er den Verkauf verweigern.
  • Wer bei der Finanzierung des Kaufpreises einen höheren Anteil übernimmt erwirbt nicht zwangsläufig einen größeren Anteil an der Immobilie.
  • Der gemeinsame Kauf ist nicht gleichbedeutend mit einer gemeinsamen Pflicht ein Hypothekendarlehen zu bedienen.

Ich rate daher grundsätzlich beim Kauf einer Immobilie zusätzliche Verträge abzuschließen.