Das deutsche Familienrecht sieht keine Unterhaltsansprüche nach der Scheidung vor, denn jeder Partner soll künftig für sich selbst und vorhandene Kinder sorgen. Aber es gibt zahlreiche Ausnahmen, die Ansprüche gegen den Ex-Ehepartner begründen. Ich berate Sie gerne umfassend zu dem Thema.
Ihr Experte für Familienrecht in Berlin Lichtenberg
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Ich helfe bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen
Als erfahrene Rechtsanwalt berechne sich die Höhe des Unterhalts und prüfen ob eine Berechtigung vorliegt. Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich, ich wende unberechtigte Ansprüche ab und setze berechtigte durch.
Ich setze Ihre Interessen
§ 1569 BGB legt den Grundsatz der Eigenverantwortung fest und verweist aber gleichzeitig darauf, dass ein Anspruch besteht, wenn ein Ehegatte dazu nicht in der Lage ist. In den auf diesen Paragrafen folgenden Vorschriften nennt das BGB die Ausnahmen.
Wenn ein Partner zu wenig verdient, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann er eine Aufstockung seines Einkommens durch den Ex-Ehepartner verlangen.
Die Höhe des nachehelichen Unterhalts orientiert sich an den Kriterien, die auch für den Trennungsunterhalt gelten. Aber der eheliche Lebensstandard ist nicht immer die Basis für die Berechnung.
Das Gesetz legt nicht fest, wie lange der Unterhalt zu zahlen ist. Lediglich falls der Unterhaltsanspruch auf der Betreuung eines Kindes beruht, sieht das Gesetz eine zeitliche Begrenzung vor. Wenn das jüngste Kind älter als drei Jahre ist, gilt in der Regel eine Teilzeitbeschäftigung als zumutbar.
Gebrechlichkeit, Krankheit oder die Tatsache, dass keine Beschäftigung zu finden ist, müssen Partner, die Unterhalt beanspruchen, regelmäßig nachweisen. So lange diese Gründe bestehen, muss der Ex-Ehepartner Unterhalt bezahlen.
Allerdings muss auch eine Bedürftigkeit vorliegen. Wenn der Partner der Unterhalt verlangt, beispielsweise über Vermögen verfügt, muss er sich den Ertrag den dieses erwirtschaftet anrechnen lassen. Unter Umstände muss er auch zumindest Teile des Vermögens für seinen Unterhalt aufwenden.
Der Unterhaltsanspruch entfällt in der Regel, wenn grobe Unbilligkeit vorliegt.