Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Umgangsrecht waren bisher die wichtigsten Themen bei der Scheidung. Beim sogenannten Residenzmodell behielten beide Elternteile das Sorgerecht, aber ein Elternteil, meistens die Mutter betreute das Kind im Alltag. Der andere pflegte einen regelmäßigen Umgang, der Vater wurde zum typischen Wochenendpapa, der für Spaß zuständig war. Auf die Erziehung des Kindes hatte er wenig Einfluss. Vielen Männern reicht das nicht mehr. Sie streben andere Modelle im Umgang mit den Kindern an, was oft ohne gerichtliche Auseinandersetzung nicht möglich ist.
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Ich helfe Ihnen zu mehr Einfluss auf die Erziehung
Wenden Sie sich an mich, wenn Sie sich mit dem Partner nicht über eine gemeinsame Erziehung einigen können.
Alle Optionen im Überbick
Residenzmodell: Unabhängig vom Sorgerecht werden die gemeinsame Kinder nach einer Trennung/Scheidung lediglich von einem Elternteil betreut. Die Kinder haben daher einen „gewöhnlichen Aufenthaltsort“ der Ihren „Lebensmittelpunkt“ darstellt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht nicht wohnt, hat, ein zeitlich stark begrenztes Umgangsrecht und kaum Einfluss auf die Erziehung des Kindes.
Wechselmodell (Pendelmodell): Die Kinder leben abwechselnd bei dem einen und dem andere Elternteil. Sobald ein Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils erreicht ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine wechselseitige Betreuung erfolgt.
Paritätische Doppelresidenz: Die Kinder werden etwas zu gleichen Teilen von den beiden Elternteilen betreut. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgelegt, dass ein Wechselmodell nur dann vorliegt, wenn beide Eltern „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ übernehmen. Im Beschluss von 2014 stellte er fest, dass kein Wechselmodell vorliegt, wenn der Betreuungsanteil im Verhältnis 43 % zu 57 % aufgeteilt ist.
Während beim Residenzmodell die finanziellen Folgen genau festgelegt sind, ist die bei alle Wechselmodellen nicht eindeutig der Fall. Die Verteilung, bei der ein Elternteil den Betreuungsunterhalt leistet, der andere Elternteil dafür den Barunterhalt zahlt, passt bei keinem der Wechselmodelle. Bisher haben die Gerichte bei dem sehr unterschiedlich entschieden.
Es gibt auch Auswirkungen auf die Steuerklassen. Lebt das Kind beispielsweise bei der Mutter erhält diese die Steuerklasse II und der Vater die Steuerklasse I. Es gibt keine Option die Steuerklassen anteilig der tatsächlichen Betreuungssituation anzupassen.
Das staatliche Kindergeld kann auf Antrag der tatsächlichen Betreuungssituation angepasst werden.
Generell müssen die Eltern sich im Hinblick auf die Erziehung einig sein, egal welches Modell sie anstreben. Wer mit dem Erziehungsstil des Partners nicht einverstanden ist, muss sich um das alleinige Sorgerecht bemühen.
Hier ist zwischen alltäglichen Entscheidungen und Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind zu unterscheiden.
Über alltäglichen Entscheidungen kann in der Regel der Elternteil bestimmen, bei dem sich das Kind aktuelle aufhält. Zu diesen gehören
Über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können ausschließlich Sorgeberechtigte entscheiden. Beim gemeinsamen Sorgerecht müssen Sie sich über die Entscheidung einigen. Es geht um Themen wie
Wichtig: Auch scheinbar alltägliche Entscheidungen können zu einem erbitterten Streut führen. Das betrifft insbesondere den Umgang mit Freunden, die medizinische Versorgung und wie das Kind über Geld verfügen darf.
Es kann immer mal vorkommen, dass Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, sich nicht einigen Können und ein Richter entscheiden muss. Sobald Sie ständig ein Gericht bemühen müssen, wird das Familiengericht das Sorgerecht auf einen Elternteil übertragen. Dabei berücksichtigt es das Wohl des Kindes.