Das Gesetz sieht keinen speziellen Unterhalt für die Trennungsphase vor, denn Sie sind nach wie vor verheiratet. Es geht also um einen ehelichen Unterhalt, der aber während einer Ehe durch gemeinschaftliches Wirtschaften meist automatisch erfolgt. Es bedarf erst im Fall der Trennung einer genauen Festlegung des Unterhaltsanspruchs.
Ihr Experte für Rechtsfragen in Lichtenberg
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der Nummer 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mir auch gerne eine E-Mail über das Kontaktformular.
Ich helfe bei einem Anspruch auf Trennungsunterhalt
Ich erkläre Ihnen genau, welche Ansprüche gegen den Partner bestehen und helfe Ihnen diese durchzusetzen beziehungsweise unberechtigte Forderungen abzuweisen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich.
Was beim Trennungsunterhalt zu beachten ist
Der Trennungsunterhalt ist naturgemäß zeitlich begrenzt. Der Anspruch beschränkt sich auf die Zeit der Trennung und erlischt, wenn keine Trennung mehr besteht, automatisch. Es ist egal, ob die Partner sich entscheiden, die Ehe fortzusetzen oder ob sie durch Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Da das Scheidungsrecht eine Mindesttrennungsdauer vorschreibt, handelt es sich meist um einen Zeitraum von 1 bis 3 Jahren.
Gemäß § 1361 BGB kann der Partner, der deutliche geringe Einkünfte hat, vom anderen eine Unterhaltszahlung verlangen. Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an dem Lebensstandard, den das Paar während der Ehe hatte. Eine Erwerbstätigkeit eines Partners kann in der Regel verlangt werden, wenn dieser während der Ehe erwerbstätig war. Wer während der Ehe nicht gearbeitet hat, muss es auch in der Trennungszeit meist nicht. Sobald das Scheidungsverfahren beantragt wurde, muss der besser verdienende Partner auch für eine angemessene Altersabsicherung sorgen.
Beim Trennungsunterhalt werden Elementarunterhalt, Mehrbedarf und Vorsorgeunterhalt getrennt ermittelt. Der Elementarunterhalt deckt die Kosten für die Miete, die Lebenshaltungskosten und ähnliche Aufwendungen ab. Dieser wird meist pauschal festgelegt. Einem nicht erwerbstätigen Partner stehen 3/7 bis 45 % des bereinigten Nettoeinkommens des Gatten zu beziehungsweise, wenn beide Arbeiten dem weniger Verdienendem ein entsprechender Anteil an der Einkommensdifferenz.
Der Mehrbedarf orientiert sich nach der persönlichen Situation des Unterhaltsberechtigten. Er kann beispielsweise die Übernahme von Ausbildungskosten verlangen. Ein Vorsorgeunterhalt fällt nur an, wenn durch die Trennung zusätzliche Kosten für Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen sind.