Was früher als anstößig galt, ist spätestens seit den 80er Jahren eine akzeptierte Lebensform, die oft als “friends with benefit” bezeichnet wird. Für den Gesetzgeber ist lediglich entscheidend, ob Sie eine Ehe eingegangen sind oder nicht beziehungsweise welche Verträge Sie abgeschlossen haben. Als erfahrener Rechtsanwalt informiere ich Sie gerne, welche Auswirkungen eine Eheschließung hat und welche Verträge für eine sogenannte “Wilde Ehe” sinnvoll sind.
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Durch die formelle Eheschließung ändert sich für das Paar vieles. Sie sind nun offiziell für einander Verantwortlich und alles was Sie erwirtschaften geht in einen gemeinsamen Topf. Ich informiere Sie gerne über die Möglichkeiten die sich aus einem Ehevertrag ergeben und wer im Zweifelsfall für vorhanden Schulden verantwortlich ist.
Sobald das Zusammenleben über eine einfach Wohngemeinschaft hinausgeht, rate ich die gegenseitigen Rechen und Pflichten vertraglich festzulegen. Spätestens wenn Sie gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung kaufen oder Kinder geplant sind, sollten Sie sich ernsthaft mit dem Thema auseinandersetzen.
Ich berate und vertrete Sie in Berlin zu allen Formen des Zusammenlebens
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Wohngemeinschaft/Haushaltsgemeinschaft: Jeder wirtschaftet für sich. Es gibt klare Absprachen über Mietanteile und die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen.
Bedarfsgemeinschaft: Man wirtschaftet gemeinsam “aus einem Topf”. Es ist davon auszugehen, dass die Partner gegenseitig Verantwortung übernehmen.
Eheähnliche Gemeinschaft: Die Lebensgemeinschaft ist auf Dauer angelegt. Es gibt Absprachen über die Zukunft und häufig gemeinsame Verträge.
Ehe: Es fand eine formelle Trauung durch einen Standesbeamten statt. Die Ehe ist ein dauerhaftes Bündnis, das nur ein Gerichtsbeschluss aufheben kann.
Steuerrechtlich hat lediglich die Ehe Auswirkungen, alle anderen Lebensformen sind dem Gesetzgeber weitergehen egal. Lediglich wenn es um den Bezug von Sozialleistungen geht, macht das Sozialrecht Unterschiede.
Sobald eine Bedarfsgemeinschaft anzunehmen ist, berücksichtig er das Einkommen des Partners. Das betrifft beispielsweise Partner, die nur zusammenleben, aber ein gemeinsame Kind versorgen. Meistens müssen Sie beegen, dass es sich um keine Bedarfsgemeinschaft handelt.