Der Gesetzgeber regelt genau das Sorge- und Umgangsrecht der leiblichen Eltern sowie der Adoptiveltern. Es fehlt aber an Regelungen, die andere Kinder in Beziehungen betreffen. So kann es vorkommen, dass leibliche Kinder eines Vaters, der nicht mit er Mutter verheiratet war, nahezu keinen Kontakt mehr zu diesem haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Mann mit der Mutter und dem Kind zusammenlebte. Allerdings ist hier in der Regel ein Umgangsrecht einklagbar.
Dieses besteht bei Kindern, die ein Partner mit in der Ehe brachte, meist nicht. In der Praxis ließe es sich oft auch nicht gestalten, denn diese Kinder haben ein Umgangsrecht mit dem leiblichen Elternteil, bei dem sie nicht wohnen. Ein weiteres Besuchsrecht lässt sich zeitlich kaum organisieren. Allerdings kann es in Ausnahmefällen auch Besuchsrechte von Verwandten oder anderen Personen geben, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat.
Üblicherweise zieht bei der Trennung eine der Bezugspersonen oft auch zusammen mit den leiblichen Kindern aus. Damit wird auch der Kontakt zu Stiefgeschwistern gestört. Die gemeinsamen Kinder bleiben bei einem Elternteil, in der Regel trennen sich die leiblichen Geschwister nicht. Es gibt ein Besuchsrecht zum anderen Elternteil.
Ein moderneres Trennungsmodell lässt die Kinder in der gewohnten Umgebung und die Elternteile ziehen jeweils in eine eigene Wohnung. Um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, leben Vater und Mutter abwechselnd mit den Kindern in der ursprünglich gemeinsamen Wohnung. In der Praxis scheitert das Modell meist, weil drei Wohnungen nicht finanzierbar sind und an der Frage, wo die Kinder aus früheren Beziehungen leben werden. Pendeln diese mit dem Elternteil oder bleiben Sie mit den Stiefgeschwistern in der Wohnung.
Je älter das Kind ist umso mehr Gewicht hat seine Meinung. Ab seinem 14. Geburtstag muss jedes Kind bei Fragen zum Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsrecht gehört werden. Das Gericht wird den Willen des Kindes berücksichtigen aber nicht zwingend danach handeln.
Der Gesetzgeber macht es sehr schwer, das Umgangsrecht auszuschließen. Selbst wenn eine Entführung oder Misshandlung droht, wird meist ein betreuter Umgang erlaubt. Das Kind trifft sich beispielsweise in den Räumen des Jugendamts mit dem betreffenden Elternteil.
Allerdings dürfen Gerichte das Umgangsrecht der Eltern für eine unbestimmte Zeit auch ausschließen, wenn sonst das Kindeswohl gefährdet würde. Dies ist der Fall, wenn die psychische und / oder physische Gesundheit des Kindes durch einen Elternteil nachweislich beeinträchtigt wird. Eine Suchterkrankung alleine rechtfertigt dies nicht, es reicht meist, wenn der Umgang in einer geschützten Umgebung stattfindet.
Vater, Mutter und auch das Kind können gerichtlich überprüfen lassen, ob der rechtliche Kindesvater auch der leibliche Vater ist. Die Vaterschaft wird also amtlich festgestellt.
Wenn ein Kind durch Samenspende eines fremden Mannes gezeugt wurde, kann die Vaterschaft nicht angefochten werden. Kinder, die seit Juli 2018 so gezeugt wurden, haben den Anspruch durch das bundesweite Samenspender-Register zu erfahren, wer ihr leiblicher Vater ist.
Während der Eheleben die Partner in Gütertrennung, das heißt jeder verwaltet sein eigenes Vermögen. Erst im Fall der Trennung wird, der gemeinsam in der Ehe erwirtschaftetet Gewinn (der Zugewinn) ermittelt und aufgeteilt.
Er kann die Klärung der Abstammung nach § 1598a BGB oder ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft §§ 1600 ff. BGB einleiten. Allerdings muss der Ehemann seine Zweifel an der Vaterschaft begründen können. Ein heimlich erstelltes Abstammungsgutachten reicht als Grund nicht aus.
Bei der Scheidung führt das Familiengericht den Versorgungsausgleich durch. Der Versorgungsausgeleich teilt die während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Rentenanwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit gerecht auf die Eheleute auf. Der Partner der während der Ehe mehr verdient hat, muss in der Regel Ansprüche anderen angeben. Ziel ist es, dass die Eheleute nach einer Scheidung etwa gleich hohe Rentenanwartschaften haben. Damit soll ein Nachteil ausgeglichen werden, den z.B. ein Ehepartner während der Ehe erlitten hat, weil er nicht arbeiten konnte.
Grundsätzlich hat jeder der beiden Ehegatten das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu wohnen. Es gibt nur ein Ausnahmefällen die Möglichkeit einen Partner zu zwingen die gemeinsameWohnung auf Dauer zu verlassen. Nach der Trennung hat derjenige Ehepartner ein vorrangiges Nutzungsrecht, der aufgrund seiner besonderen Lebensverhältnisse vorrangig auf die Nutzung der Wohnung angewiesen ist. Meist spielt der Weg zu Arbeit oder die Betreuung von Kindern eine Rolle. Wenn die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der Eheleute oder im alleinigen Eigentum des anderen Partners steht, muss derjenige der die Wohnung nutzt diesem einen angemessenen Ausgleich zahlen.
Bei einer Mietwohnung sind meist beide gleichberechtigte Mieter. In dem Fall muss der Vermieter den Vertrag auf den Partner umschreiben, der in der Wohnung verbleibt (§ 1568a Abs. III BGB). Ein Anspruch den Mietvertrag zu übernehmen besteht auch, wenn der Partner, der die Wohnung verlässt der alleinige Mieter ist. Der Vermieter hat aber das Recht die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen.
Alle Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, sind in der Regel gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Sofern diese sich über die Aufteilung nicht einigen können, spricht das Gericht demjenigen die Gegenstände zu für den die Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten letztendlich wichtiger ist.
Sind nur die Ehepartner vorhanden, kann die Teilung der Haushaltsgegenstände, derart erfolgen, dass ein Partner die Gegenstände auf zwei Listen aufteilt und der andere Partner wählt dann für sich eine der Listen mit der einen Hälfte der Haushaltsgegenstände aus.