Jetzt anrufen und beraten lassen!

030 522 48 12

Der Gesetzgeber regelt genau das Sorge- und Umgangsrecht der leiblichen Eltern sowie der Adoptiveltern. Es fehlt aber an Regelungen, die andere Kinder in Beziehungen betreffen. So kann es vorkommen, dass leibliche Kinder eines Vaters, der nicht mit er Mutter verheiratet war, nahezu keinen Kontakt mehr zu diesem haben. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Mann mit der Mutter und dem Kind zusammenlebte. Allerdings ist hier in der Regel ein Umgangsrecht einklagbar.

Dieses besteht bei Kindern, die ein Partner mit in der Ehe brachte, meist nicht. In der Praxis ließe es sich oft auch nicht gestalten, denn diese Kinder haben ein Umgangsrecht mit dem leiblichen Elternteil, bei dem sie nicht wohnen. Ein weiteres Besuchsrecht lässt sich zeitlich kaum organisieren. Allerdings kann es in Ausnahmefällen auch Besuchsrechte von Verwandten oder anderen Personen geben, zu denen das Kind eine enge Beziehung hat.

Üblicherweise zieht bei der Trennung eine der Bezugspersonen oft auch zusammen mit den leiblichen Kindern aus. Damit wird auch der Kontakt zu Stiefgeschwistern gestört. Die gemeinsamen Kinder bleiben bei einem Elternteil, in der Regel trennen sich die leiblichen Geschwister nicht. Es gibt ein Besuchsrecht zum anderen Elternteil.

Ein moderneres Trennungsmodell lässt die Kinder in der gewohnten Umgebung und die Elternteile ziehen jeweils in eine eigene Wohnung. Um die Betreuung der Kinder zu gewährleisten, leben Vater und Mutter abwechselnd mit den Kindern in der ursprünglich gemeinsamen Wohnung. In der Praxis scheitert das Modell meist, weil drei Wohnungen nicht finanzierbar sind und an der Frage, wo die Kinder aus früheren Beziehungen leben werden. Pendeln diese mit dem Elternteil oder bleiben Sie mit den Stiefgeschwistern in der Wohnung.