In Deutschland können Eheleute zwischen drei Güterständen wählen, dem gesetzlichen der Zugewinngemeinschaft oder über einen Ehevertrag eine Gütertrennung beziehungsweise Gütergemeinschaft vereinbaren. Ich informiere Sie über die Konsequenzen im Fall der Scheidung oder im Todesfall eines Partners.
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Kompetente Beratung zu möglichen Güterständen
Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, um sich umfassend über die Vor- und Nachteile der Güterstände zu informieren. Ich stehe mit meiner kompletten Fachkompetenz zu Ihrer Verfügung.
Wahl des Güterstandes
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird oft falsch verstanden, denn während der Ehe handelt es sich um eine Gütertrennung. Jedem Partner gehört alles, was er in die Ehe brachte und was er in der Ehe erwirtschaftet. Erst nach Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung wird der Zugewinn interessant. Es erfolgt ein Zugewinnausgleich.
Dieser Ausgleich bedeutet, dass der gesamte Vermögenszuwachs während der Ehe zählt gemeinsames Vermögen, das zu gleichen Teilen an die Partner fließt. Ohne Testament erbt der überlebende Partner ein Viertel des Vermögens. Dazu kommt der Zugewinnausgleich, somit erhält er die Hälfte des Besitzes
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft (in der DDR die Errungenschaftsgemeinschaft) gehört alles den Eheleuten gemeinsam. Im Fall der Trennung wird also das gesamte Vermögen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Da dem hinterbliebenen Ehepartner ohnehin die Hälfe des Besitzes gehört, gehört lediglich die Hälfte des Vermögens zu Erbmasse. Von dieser erbt er zumindest noch ein Vierte.
Bei einer Gütertrennung wirtschaften die Eheleute getrennt voneinander. Es erfolgt kein Ausgleich nach dem Ende der Ehe. Jeder behält sein eigenes Vermögen. Im Todesfall gehört nur das Vermögen des Verstorbenen zu Erbmasse, den der der Partner im Regelfall ein Viertel erhält.
*Hinweis: Die Errungenschaftsgemeinschaft wurde automatisch nach der Wiedervereinigung zur Zugewinngemeinschaft.
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