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Wichtige Hinweise zum Wechselmodell

Das Wechselmodell erfordert konkrete Vereinbarungen

Für das Kind ist das Modell in der Regel das Bester, denn es behält den Kontakt zu beiden Elternteilen. Aber das Modell ist kompliziert und funktioniert nur, wenn die Eltern mit einer kooperieren. Es ist keine Option um sich vor der Zahlung des Unterhalts zu drücken.

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Ich helfe bei Fragen zum Wechselmodell

Wenden Sie sich vertrauensvoll an mich, wenn Sie sich mit dem Ex über das Wechselmodell einigen wollen.

Worauf Sie achten müssen

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Die verschiedenen Betreuungsmodelle

  1. Das klassische Residenzmodell sieht vor, dass die Kinder bei einem Elternteil leben der das Kind betreut. Der Partner leistet seinen Unterhalt in Form von Bargeld, das er an den betreuenden Teil zahlt.
  2. Ein asymmetrisches Wechselmodell liegt vor, wenn ein Elternteil die Betreuung der Kinder zu einem Anteil von 30 bis 49 Prozent übernimmt. Für die Berechnung sind die Übernachtungen der Kinder ausschlaggebend. Das rechtfertigt unter Umständen den Barunterhalt anteilig zu kürzen.
  3. Beim echten Wechselmodell übernehmen beide Elternteile die Betreuung der Kinder. Das heißt aber nicht, dass er Anspruch auf Barunterhalt entfällt.
  4. Beim Nestmodell ziehen die Eltern aus und die Kinder bleiben in der Wohnung. Beide Elternteile ziehen im Wechsel zu den Kindern. Auch in dem Fall bleiben Unterhaltsansprüche bestehen.

Die Wahl des Modells hat großem Einfluss auf den Unterhaltsanspruch. Trotzdem können die Eltern nicht völlig frei über die Betreuung der Kinder entscheiden. Generell kann das Wechselmodell im Rahmen eines gerichtlichen Umgangsverfahrens angeordnet werden, auch gegen den Willen eines Elternteils (Grundsatzentscheidung des BGH vom 1.2.2017, Az. XII ZB 601/15).

Höhe der Unterhaltsansprüche

Kinder haben immer einen Anspruch auf einen Barunterhalt, denn die Betreuung erfordert finanzielle Mitte. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommens des zum Barunterhalt verpflichteten. Maßgeblich ist die aktuelle Düsseldorfer Tabelle. Bei den ersten beiden Modelle wird lediglich das Einkommen des Elternteils berücksichtigt, das die Kinder nicht im Alltag betreut.

Bei den beiden anderen Modellen geht es um das Gesamteinkommen der Eltern (BGH, 11. 01.2017, Az. XII ZB 565/15). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ein Grundunterhalt ist, der keinen Mehrbedarf abdeckt. Dieser entsteht üblicherweise beim Wechselmodell immer, denn für das Kind muss es zwei Kinderzimmer geben und meisten fallen zusätzlich Fahrkosten an. (Siehe Berechnungsbeispiel unten)

Die Unterhaltszahlungen beim Wechselmodell benachteiligen oft den Elternteil, der mehr verdient. So ist beispielsweise das Kindergeld zur Hälfte vom Barunterhalt abzuziehen. Gerechter wäre es, das Kindergeld vom Bedarf des Kindes abzuziehen und den Restbedarf des Kindes entsprechen der Quote auf die Eltern zu verteilen.

Beispiel für die Berechnung des Unterhalts beim Wechselmodell

  • Vater Peter verdient 2.800 Euro netto und Mutter Claudia 2.000 Euro netto. Sie habe eine 12-jährige Tochter Klara.
  • Die Familie hat ein Nettoeinkommen von 4.800 Euro. Laut Düsseldorfer steht Klara daher ein Unterhalt von 929 Euro zu.
  • Davon ist die Hälfte des Kindergeldes als 125 Euro abzuziehen. Es verbleiben also 804 Euro.
  • Nun geht es um die Mehrkosten. Mutter Claudia übernimmt die Fahrtkosten in Höhe von 90 Euro im Monat. Daher steigt der Anspruch von Klara auf 894 Euro.
  • Jetzt ist der abgemessener Selbstbehalt von 1.750 € zu berücksichtigen. Er wird vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen:
    Vater Peter 2.800 Euro – 1.750 Euro = 1.050 Euro
    Mutter Claudia 2.000 Euro – 1.750 Euro = 250 Euro
  • Die Eltern haften für den Unterhaltsbedarf in Höhe von 894 Euro im Verhältnis 1.050 : 250. Das heißt:
    Vater Peter schuldet Klara 1.050/1.300 × 894 Euro = 722,08 Euro
    Mutter Claudia schuldet Klara 250/1.300 × 894 Euro = 171,92 Euro
  • Da Claudia 90 Euro Fahrgeld übernimmt und das komplette Kindergeld in Höhe von 250 Euro bezieht, sieht Ihre Rechnung so aus:
    171,92 Euro – 90 Euro + 250 Euro = 331,92 Euro
  • Demnach steht Klara ein Unterhalt von 894 Euro zu, von dem die Mutter 331,92 Euro übernimmt. Es verbleiben also 562,08 Euro, von denen der Vater die Hälfte an die Mutter zahlen muss, also 281,04 Euro.

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich im ein Beispiel ohne rechtliche Relevanz. Ihr Fall kann völig anders gelagert sein.